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Unternehmensbesteuerung

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Körperschaftsteuersatz 15 %

Der Körperschaftsteuersatz wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt. Dieser Steuersatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2024 ff. unverändert.

Die Gewerbesteuer ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Gewerbesteuer ist stattdessen auf die Einkommensteuer anrechenbar, und zwar in Höhe des vierfachen Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 Abs. 1 EStG).

Die aktuelle Gewerbesteuermesszahl beträgt 3,5 %. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich aktuell für 2018 bei einem gewerbesteuerlichen Hebesatz von 400 % eine steuerliche Gesamtbelastung in Höhe von 29,83 %.

Begünstigung nicht entnommener Gewinne

Die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne (geregelt in § 34a des Einkommensteuergesetzes) gilt für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierer nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermitteln. Einnahmen-Überschuss-Rechnern bleibt es folglich verwehrt von dieser Regelung zu profitieren.
Bei Mitunternehmerschaften muss zudem der Mitunternehmer entweder zu mehr als zehn Prozent am Gewinn beteiligt sein oder aber dieser für ihn mehr als € 10.000,00 betragen (§ 34a Abs 1 Satz 3 EStG).

Auf Antrag unterliegen diese Steuerpflichtigen mit den nicht entnommenen Gewinnen einem besonderen Einkommensteuer(ESt)-Satz von 28,25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (bei Überschreitung der Jahresfreigrenzen gem. § 3 Abs 3 SolzG) ), also insgesamt 29,8 % (ggf. zzgl. Kirchensteuer (KiSt)). Die Begünstigung kann für den gesamten Gewinn oder nur für einen Teil in Anspruch genommen werden.

Der nicht entnommene Gewinn berechnet sich wie folgt: Steuerlicher Gewinn (ermittelt durch Betriebsvermögensvergleich), vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen im entsprechenden Wirtschaftsjahr.

Die Steuerermäßigung gilt nur für den laufenden Gewinn, aber nicht für Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe des Betriebes, soweit hierfür der persönliche Freibetrag in Anspruch genommen wird oder der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet.

Mit dem geplanten Wachstumschancengesetz sollen auch außerbilanzielle Hinzurechnungen, wie zum Beispiel die Gewerbesteuer, den begünstigungsfähigen Gewinn i.S. § 34a EstG erhöhen. Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer zzgl. Solizuschlag sollen außer Ansatz bleiben. Die Neuregelungen sollen ab 2025 Anwendung finden.

Kommt es zu einem Eigenkapitalabfall der sog. Überentnahme (die privaten Entnahmen vermindert um die Einlagen übersteigen den laufenden Gewinn), ist dieser Nachversteuerungsbetrag mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag bei Überschreitung der Jahresfreigrenzen nach § 3 Abs. 3 SolzG) und Kirchensteuer nach entsprechender Religionszugehörigkeit nachzuversteuern (§34a Abs 4 EStG). Der Nachversteuerungsbetrag ist gedeckelt auf den bisher begünstigt be­steuerten Gewinn, abzüglich der hierauf entfallenden begünstigten Steuer (28,25 %) und ggf. SoliZ (5,5 %).

Gewerbesteuer

Einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %

Seit dem Erhebungszeitraum 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden unabhängig von der Rechtsform die einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %. Die Gewerbesteuer kann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (siehe aber Hinweis unten).

Anrechnungsfaktor (Einkommensteuer)

Seit 2008 ist die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechenbar. Die Einkommensteuer mindert sich um das Vierfache des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrages. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

Hinzurechnungen

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind die folgenden Beträge wieder hinzuzurechnen, so­weit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden.

25 % der

  • Summe aus Entgelten für Schulden: Darunter fallen vor allem Zinsen und Finanzierungsanteile (100 % der gebuchten Aufwendungen). Darunter fallen auch Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs. Auf die Dauerhaftigkeit der Schulden kommt es nicht an.
  • Summe aus Renten und dauernde Lasten

Summe aus Renten und dauernde Lasten

  • Summe aus Gewinnanteilen der stillen Gesellschafterin bzw. des stillen Gesellschafters
  • Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen, die im Eigentum eines anderen stehen
  • Summe aus 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
  • Summe aus 25 % der Lizenzvergütungen
  • Von dieser Summe wird dann ein Freibetrag von € 100.000,00 abgezogen.

Weiterhin hinzuzurechnen sind

  • bestimmte Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter einer KGaA
  • die im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und gleichgestellte Bezüge
  • die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, KG oder einer sonstigen Gesellschaft, die als Mitunternehmerschaft anzusehen ist
  • nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
  • die Gewinnminderungen aus dem Ansatz niedriger Teilwerte von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder durch Veräußerung oder Entnahme von Kapitalanteilen oder aus Kapitalherabsetzung

In die Hinzurechnung einzubeziehen sind alle betrieblichen Schulden, auch kurzfristige Verbindlichkeiten, wie z. B. Kontokorrentkredite, nicht nur die Schuldzinsen für Dauerschulden. Ferner sind gewährte Skontoaufwendungen, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen, bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Zudem fließen in die Hinzurechnung auch die  Nachlässe ein, die einem Schuldner für eine vorzeitige Begleichung von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen gewährt werden. Bei einer Forderungsveräußerung ist der Diskontbetrag hinzuzurechnen.

Kürzungen beim betrieblichen Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 GewStG)

Der Gewerbeertrag wird um 1,2 % des Einheitswerts des Grundstücks gekürzt, wenn dieses zum Betriebsvermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Damit wird eine Doppelbelastung von Gewerbe- und Grundsteuer vermieden.

Für Gesellschaften, die allein aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, deren Tätigkeit sich aber im Wesentlichen auf die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz beschränkt (im Regelfall handelt es sich hier um gewerblich geprägte Personengesellschaften, GmbH & Co KG), wird eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages gewährt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Ausnahme: Soweit im Gewerbeertrag der Personengesellschaft Vergütungen enthalten sind, die eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter (Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer) für ihre bzw. seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern – mit Ausnahme vom Grundbesitz – erhalten hat, wird keine Gewerbesteuerkürzung gewährt (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG). Betroffen hiervon sind Personengesellschaften, die Vergütungen an Gesellschafter zahlen.

Kürzungen um steuerpflichtige Beteiligungserträge (§ 9 Nr.2a GewStG)

Der nach dem Einkommensteuerrecht (Körperschaftsteuerrecht) ermittelte Gewinn, erhöht um die genannten Hinzurechnungen, wird unter anderem um steuerpflichtige Erträge (Dividenden, Gewinnausschüttungen) aus Beteiligungen an einer inländischen steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gekürzt. Bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 war Voraussetzung, dass die bzw. der Steuerpflichtige zu Beginn des jeweiligen Jahres mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft hält. Für die Erhebungszeiträume ab 2008 gilt für die Kürzung eine Mindestbeteiligung von 15 %. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.

Wegfall des Gewerbeverlustes

§ 10a Satz 9 Gewerbesteuergesetz sieht in Fällen, in denen vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z. B. einer GmbH) Verluste auf eine Tochter-Personengesellschaft ausgegliedert wurde, einen gesetzlich angeordneten Wechsel in der Unternehmeridentität vor. Damit ist die Geltendmachung des Gewerbeverlustes auf Ebene der Tochter-Personengesellschaft nicht möglich.

Aktuelles zu den Absetzungen für Abnutzungen (Abschreibungen)

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als (ab 2024): € 1000 (bis 2023: € 800,00) (netto) betragen haben (§ 6 Abs. 2 EStG).

Abschreibungs- und Aktivierungswahlrecht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens) besteht nicht. Ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,00 bis zu (ab 2024) € 1000,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist notwendig.
  • Sammelposten und Poolabschreibung: GwGs, deren Anschaffungskosten € 250, aber nicht (ab 2024: € 5.000,00 (netto) (bis 2023: € 1000,00) übersteigen, können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über 5 Jahre abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).

Wirtschaftsgüter über € 5.000,00

Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 5.000,00 ab 2024, € 1.000 bis 2023) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz - EStG).

Investitionsabzugsbetrag

Unternehmerinnen und Unternehmer können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden.

Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages gilt eine einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten (unabhängig von der Gewinnermittlungsart Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) i. H. v. € 200.000,00.

Außerdem ist Voraussetzung, dass die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge bzw. die hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt (§ 7g Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Eine Benennung des Wirtschaftsgutes, für welches der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, seine Funktion und die Angabe der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ist seit dem Wirtschaftsjahr 2016 nicht mehr erforderlich. Seit dem Wirtschaftsjahr 2016 kann ein Investitionsabzugsbetrag somit unabhängig davon gebildet werden, ob sich der Steuerpflichtige schon entschieden hat, welche Investitionen er innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums vornehmen will.

Die Summe der Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb € 200.000,00 nicht übersteigen. Der Abzugsbetrag wird gewinnerhöhend im Jahr der Investition aufgelöst, während gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50 % erfolgswirksam gekürzt werden kön­nen. Die neue Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung bildet der so verminderte Betrag. Im Investitionsjahr kann neben der (ab 2024): 50 % Sonderabschreibung (bis 2023: 20 %) die zeitanteilige lineare Abschreibung geltend gemacht werden.

Unterbleibt die geplante Investition, wird die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags rückgängig gemacht. Die Veranlagung für das Wirtschaftsjahr des den Gewinn mindernden Abzugs wird korrigiert. Der nachzuzahlende Steuerbetrag ist nach den allgemeinen Regelungen zu verzinsen; (§ 7g Abs 3 EStG).

Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 ist die Bildung des Abzugsbetrags auch für vermietete Wirtschaftsgüter möglich.

Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte

Der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. SoliZ, ggf. KiSt) unterliegen Kapitalerträge und Veräußerungen von Kapitaleinlagen (auch unter 1%ige GmbH-Beteiligungen mit einer Behaltedauer von über einem Jahr), die im Privatvermögen gehalten werden.

Auf Antrag können diese Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden (sog. „Günstigerprüfung“).

Eine Ausnahme besteht bei Dividendeneinkünften, falls Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt oder bei einer Beteiligung von mindestens ein Prozent für die Kapitalgesellschaft berufstätig sind. In diesen Fällen kann auf Antrag die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gewählt werden.

Stand: 1. Januar 2024

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